Jetzt wird’s für die Gastwirte richtig lustig….
Wer es noch nicht glaubt, hier ist es „Schwarz auf Weis“. Die Gastwirte – ohnehin schon mit Vorschriften – Kontrollen und dergleichen mehr eingedeckt, kriegen ab Mitte Dezember noch ein g’scheites Pakt’l drauf.
Zunächst gibt es eine neue Verordnung, was ab dem 13. Dezember 2014 auf der Speisekarte stehen muss. Und natürlich muss der betreffende Mitarbeiter – sprich Kellner, Koch usw. auf das gesamte eine treffende Antwort geben. Das muss in einer „Personalschulung“ verpflichtend gelehrt werden…
Man darf gespannt sein was der liebe Kollege aus Tschechien über „Sulfite“ , „Glukosesirupe“ oder „Ethylalkohol“ zu erzählen weis……
Hier ein Ausschnitt aus der Brüsseler „Ideenwerkstatt“, folgendes muss ab Dezember auf der Speisekarte zu lesen sein:
gluten-haltiges Getreide |
A | Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (alleWeizenartenundWeizenabkömmlinge, die in Österreich** zusätzlich zu den genannten Namen DinkelundKhorasan Weizen weitersalsKamut, Emmer, Einkorn und Grünkern im Handel erhältlich sind), Roggen, Gerste, HaferoderHybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen
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Krebstiere | B | Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse |
Ei | C | Eier von Geflügel und daraus gewonnene Erzeugnisse |
Fisch | D | Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
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Erdnuss | E | Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse |
Soja | F | Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
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Milch oderLaktose | G | Milch von Säugetieren wie Kuh, Schaf, Ziege, Pferd und Esel und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
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Schalenfrüchte | H | Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs |
Sellerie | L | Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse |
Senf | M | Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse |
Sesam | N | Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse |
Sulfite | O | Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2 , die für verzehr-fertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind |
Lupinen | P | Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse |
Weichtiere | R | Weichtiere wie z.B. Muscheln, Austern, Schnecken und daraus gewonnene Erzeugnisse |
(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.
*nur in Verbindung mit der entsprechenden Legende zulässig
**in dieser Form erläutert im nationalen Fragen und Antworten-Katalog des BMG
Wer jetzt glaubt dies wäre alles, der irrt. Weiter geht es mit der Schulung von Mitarbeitern die über folgendes unterrichtet werden müssen:
Wird die Allergeninformation in mündlicher Form auf Anfrage der Kundin/des Kun- den bzw. Gastes weitergegeben, hat die Lebensmittelunternehmerin/der Lebensmit- telunternehmer sicher zu stellen, dass während der Öffnungszeiten diese Auskunft im Sinne der Allergeninformationsverordnung zu den im Betrieb angebotenen Lebens- mitteln und den ihnen zugefügten allergenen Stoffen gegeben werden kann.
1. Schulungspflichtige Personen
Die Lebensmittelunternehmerin/der Lebensmittelunternehmer oder eine von ihr/ihm beauftragte Person hat jene Person zu bestimmen, die Anfragen im Sinne der Aller- geninformation behandelt. Das kann auch die Lebensmittelunternehmerin/der Le- bensmittelunternehmer selbst sein. Gegebenenfalls können auch mehrere Personen bestimmt werden.
Jene Personen, die für die Behandlung der Anfragen von Kundinnen/Kunden bzw. Gästen zur Allergeninformation bestimmt wurden, sind schulungspflichtig.
2. Schulungsthemen
Die Inhalte der Schulungen müssen auf das jeweilige Aufgabengebiet abgestellt sein und umfassen:
- Vermittlung der Wichtigkeit der Allergeninformation (was ist eine Allergie bzw.Unverträglichkeit, welche Auswirkungen hat diese)
- Sensibilisierung im Hinblick auf das Auslösen einer allergischen Reaktion bzw.Unverträglichkeit
- Kenntnisse über die Liste der allergenen Stoffe gemäß Anhang II der VO (EU) Nr.1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung – LMIV)
- Kenntnisse über die Durchführung der Allergeninformation im Betrieb und die Artund Weise der Weitergabe an den Endverbraucher.
3. Häufigkeit
Jede schulungspflichtige Person hat die Schulung mindestens alle 3 Jahre zu wieder- holen.
4. Durchführung der Schulungen
Die Schulungen können durch interne (z. B. Verantwortliche für Lebensmittelsicher- heit, Bereichsverantwortliche, Betriebsinhaber) oder externe Expertinnen/Experten durchgeführt werden. Expertinnen/Experten müssen über entsprechendes Fachwis- sen zu den im Pkt. 2 festgelegten Themen verfügen und in der Lage sein, die Schu- lungsinhalte zu vermitteln.
5 .Schulungsnachweis
Die Lebensmittelunternehmerin/der Lebensmittelunternehmer oder eine von ihm beauftragte Person hat dafür Sorge zu tragen, dass Nachweise über die erfolgten Schulungen im Betrieb aufliegen und mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden. Die Dokumentation kann analog zur Leitlinie Personalschulung durchgeführt werden.
Bleibt nur noch die Frage was der Gastwirt tut, wenn der Mitarbeiter kaum Deutsch kann – vielleicht sollte man es dann mit der Gebärdensprache versuchen.
Ja und was viele vielleicht noch nicht wissen ist, das die neue Gesundheitsministerin ab 2015 oder 2016 ein totales Rauchverbot in ganz Österreich und für alle Gastbetriebe einführen will, egal ob der Wirt eine Nichtraucherschutzzone eingegrichtet hat oder nicht.
Werner Hohlrieder
Kitzbühel